Partnerschaftsverein Lohr a. Main e.V.

  

Geschäftsordnung der Vorstandschaft

  

Zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben gibt sich die Vorstandschaft des Partnervereins Lohr folgende Geschäftsordnung:

 

§ 1

Vorstandschaft

 Die Vorstandschaft setzt sich gemäß § 8 der Vereinssatzung zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 2

Geschäftsführender Vorstand

 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den drei Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.

Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen bis 300,00 €, höchstens jedoch bis 10 % des Vereinsvermögens fassen. Ausgaben, die der ordnungsgemäßen Erledigung der laufenden Aufgaben von Kassier und Schriftführer dienen, bedürfen keiner Beschlussfassung.

 

§ 3

Sitzungsladung

 Eine ordentliche Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstag schriftlich zu laden. Der Schriftführer unterzeichnet die Ladung im Auftrag des Vorsitzenden.  Am Ende einer jeden Sitzung wird in der Regel ein neuer Termin vereinbart. Geschieht dies, so bedarf es nicht der Einhaltung der Ladungsfrist. Der Vorsitzende kann Personen, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sind, zur Sitzung einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

 

§ 4

Sitzungsleitung

 Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden bzw. dem satzungsgemäßen Stellvertreter. Der Sitzungsleiter ruft die Tagesordnung auf, er erteilt das Wort und ruft zur Abstimmung auf. Das Protokoll, dem die Anwesenheitsliste beigefügt wird, führt der Schriftführer. Bei Abwesenheit bestimmt der Sitzungsleiter ein Mitglied der Vorstandschaft zum Protokollführer.

 

§ 5

Beschlußfähigkeit

 Beschlüsse über Ausgaben von mehr als 300,00 € oder 10 % des Vereinsvermögens sind nur wirksam, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.

§ 6

Außerordentliche Sitzung

 Eine außerordentliche Vorstandssitzung (AOV) ist jederzeit möglich. Alle erreichbaren Mitglieder der Vorstandschaft sind hierzu zu verständigen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse der AOV müssen einstimmig gefasst werden. Beschlüsse der AOV sind in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung erneut zu behandeln. Erfolgt ein abweichender Beschluss, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Aufgabenverteilung

 Folgende Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche werden verteilt:

 

Beauftragte Ouistreham Riva-Bella

Vorstand

Beauftragte Milicz

Vorstand

Beauftragter Burgeis

Vorstand

Dolmetscher

Irmgard Langer, Leokadia Franz, Aneta Kirsch

Mitgliederverwaltung

Volker Kirsch

Öffentlichkeitsarbeit

Peter Drexler

Neue Medien

Günter Clausnitzer

Veranstaltungen, Organisation

Vorstand

 

§ 8

Änderung der Geschäftsordnung

 

Regelungen der Geschäftsordnung dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen. Änderungen sind jederzeit durch Beschluss der Vorstandschaft möglich.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.